Organisation
Dienstanweisung für die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns mit Naturkundemuseum Bayern (SNSB)
vom 1. August 2025, Az. F.3-K4513.0/3
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Diese Dienstanweisung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayern („SNSB“). Ergänzend hierzu geben sich die SNSB eine Geschäftsordnung. 3Diese Dienstanweisung geht der Geschäftsordnung vor.
(2) 1Die SNSB wurden 1827 gegründet und sind eine nachgeordnete Behörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst („StMWK“). 2Sie sind gemeinnützig tätig.
(3) Diese Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten der Behörde sowie für die nebenamtlichen Forschungsdirektoren und ist verbindlich.
2. Aufgaben der SNSB
(1) Die Aufgaben der SNSB umfassen Sammlungswesen, Forschung und Wissenschaftskommunikation in ihren wissenschaftlichen Bereichen.
(2) Die Schwerpunkte sind:
- Sachgerechte Aufbewahrung, Kultur und (digitale) Dokumentation, Aufstellung sowie sinnvolle Ergänzung der Sammlungsbestände;
- Wissenschaftliche Bearbeitung des Sammlungsmaterials und Weiterentwicklung der Sammlungen gemäß den Fragestellungen, die sich aus dem jeweils neuesten Stand der betreffenden naturwissenschaftlichen Disziplin ergeben;
- Forschung und Entwicklung im Bereich der wissenschaftlichen Disziplinen der einzelnen Sammlungen;
- Bereitstellung von Sammlungsmaterial für wissenschaftliche Bearbeitung vor Ort und im nationalen und internationalen Leihverkehr;
- Erstellung und Bereitstellung von Daten von und in Bezug zu Sammlungsobjekten für die wissenschaftliche Bearbeitung;
- Öffentliche Wissensvermittlung, Wissenschaftskommunikation und Bildungsarbeit über die Themengebiete aller Abteilungen;
- Wissenschaftsbasierte Erarbeitung von Lösungsvorschlägen und Beratungsangeboten im Hinblick auf gesellschaftliche Herausforderungen in den Themengebieten der Abteilungen.
3. Aufbau der SNSB
Die SNSB gliedern sich in die folgenden Organisationseinheiten:
- Geschäftsführung bestehend aus dem Generaldirektor und der Generalsekretärin;
- drei beratende Fachausschüsse:
- Fachausschuss Sammlung,
- Fachausschuss Forschung,
- Fachausschuss Transfer & Dialog;
- vier Departments
- Museumsdepartment bestehend aus den Einzelabteilungen:
- Münchner Museen,
- Regionalmuseen;
- Sammlungsdepartment bestehend aus den Einzelabteilungen:
- Anthropologische Staatssammlung – Staatssammlung für Anthropologie München (SAM),
- Botanische Staatssammlung mit Botanischem Garten München-Nymphenburg (einschließlich Alpengarten am Schachen und Außenstelle Oberhof) – Botanische Staatssammlung München (BSuBGM),
- Mineralogische Staatssammlung – Mineralogische Staatssammlung München (MSM),
- Paläoanatomische Staatssammlung – Staatssammlung für Paläoanatomie München (SPM),
- Paläontologische und Geologische Staatssammlung – Bayerische Staatssammlung für Paläontologie und Geologie mit dem Paläontologischen Museum München und dem Geologischen Museum München (BSPG),
- Zoologische Staatssammlung – Zoologische Staatssammlung München (ZSM);
- Forschungsdepartment bestehend aus den Einzelabteilungen:
- Methoden der Geo-Biodiversitäts-Forschung,
- Gesellschaft & Biodiversität;
- Servicedepartment bestehend aus den Einzelabteilungen
- Analytik Geo-/Biodiversität,
- SNSB Digital;
- Museumsdepartment bestehend aus den Einzelabteilungen:
- Forschungsdirektoren;
- Verwaltungsabteilung;
- Wissenschaftlicher Beirat;
- Betriebsrat, Ombudspersonen, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung.
4. Geschäftsführung
4.1. Zusammensetzung und Befugnisse
(1) 1Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und der Generalsekretärin. 2Sie vertreten sich in regelmäßigen Angelegenheiten gegenseitig.
(2) 1Die Geschäftsführung ist für die Koordination der Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. Gemeinsam mit den Fachausschüssen erarbeitet die Geschäftsführung die strategischen Ziele der SNSB, erstellt die entsprechenden Konzepte und setzt diese um.
(3) 1Sie ist zuständig für die Verwaltung der SNSB. 2Dies umfasst insbesondere Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften, Archiv und Bibliothek, Museumswerkstatt, Justiziariat, Kommunikation und Presse, Compliance und Arbeitssicherheit. 3Die Geschäftsführung entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Haushaltsmittel und der Planstellen an die einzelnen Abteilungen sowie über deren Besetzung.
(4) 1Die Geschäftsführung bestimmt außerdem nach vorheriger Beratung mit den Fachausschüssen die Leiter der Einzelabteilungen sowie die Leiter der Museen in den Museumsabteilungen. 2Die Besetzung der Leitungsstellen der Regionalmuseen geschieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen lokalen Träger.
4.2. Aufgaben und Bestellung des Generaldirektors
(1) 1Der Generaldirektor vertritt die SNSB in ihrer Gesamtheit nach außen und führt die laufenden Geschäfte. 2Er ist Dienstvorgesetzter des an den SNSB tätigen wissenschaftlichen Personals und der Generalsekretärin. 3Soweit den SNSB ein Hausrecht in Liegenschaften zusteht, übt es der Generaldirektor aus. 4Er ist Gast in den Fachausschüssen.
(2) 1Die Bestellung des Generaldirektors erfolgt unter gleichzeitiger Berufung zum Professor an der LMU München auf Basis des Kooperationsvertrages vom 27. November 2024. 2Die Dauer der Bestellung beträgt in der Regel 5 Jahre. 3Die Wiederbestellung ist möglich.
4.3. Aufgaben und Bestellung der Generalsekretärin
(1) 1Die Generalsekretärin ist Beauftragte für den Haushalt. 2Sie ist Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals der SNSB.
(2) Die Bestellung der Generalsekretärin erfolgt in Abstimmung mit dem StMWK.
5. Sammlungsdepartment
(1) Das Sammlungsdepartment besteht aus den Sammlungsabteilungen.
(2) 1Die Sammlungsabteilungen werden jeweils von einem Abteilungsleiter bzw. einer Abteilungsleiterin („Sammlungsleiter bzw. Sammlungsleiterin“) geleitet. 2Er bzw. sie ist wissenschaftlich und fachaufsichtlich verantwortlich. 3Für den Fall, dass ein Sammlungsleiter bzw. eine Sammlungsleiterin gleichzeitig Forschungsdirektor bzw. Forschungsdirektorin ist, wird eine gemeinsame Berufung mit einer Universität angestrebt, in der Regel mit der LMU München. 4Die Sammlungsabteilungen unterstehen der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung.
(3) Das Jahresbudget für die jeweilige Sammlung wird unter Beratung des Fachausschusses Sammlung von der Geschäftsführung bestimmt.
6. Museumsdepartment
Das Museumsdepartment besteht aus den Museumsabteilungen.
6.1. Münchner Museen
(1) 1Die Münchner Museen bestehen aus dem Museum Mensch & Natur, dem Naturkundemuseum Bayern, dem Biotopia Lab, dem Paläontologischen Museum, dem Geologischen Museum, dem Museum Mineralogia und dem gemeinsam mit der LMU betriebenen Geoforum. 2Die Münchner Museen bilden gemeinsam eine Abteilung der SNSB.
(2) 1Die Abteilung Münchner Museen wird von einem Abteilungsleiter bzw. einer Abteilungsleiterin („Abteilungsleitung Münchner Museen“) geleitet. 2Die Museen der Abteilung werden jeweils von einem Museumsleiter bzw. einer Museumsleiterin geleitet. 3Das Paläontologische Museum, das Geologischen Museum und das Museum Mineralogia werden von dem Sammlungsleiter der thematisch zugehörigen Sammlung geleitet. 4Die Abteilung Münchner Museen untersteht der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung.
(3) 1Das Museum Mensch & Natur ist derzeit – bis zur Errichtung des Naturkundemuseums Bayern – das zentrale Ausstellungsforum der SNSB in München. 2Es kooperiert mit den Staatssammlungen, ihren Fachmuseen, den Regionalmuseen, dem Geoforum und dem Botanischen Garten München bei der Planung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen. 3Bei den Planungen für den weiteren Ausbau als Naturkundemuseum Bayern wirkt das Museum Mensch und Natur mit.
6.2. Regionalmuseen
(1) 1Die Regionalmuseen bestehen aus dem Jura-Museum Eichstätt (JME), dem Naturkunde-Museum Bamberg (NKMB), dem RiesKraterMuseum Nördlingen (RKM), dem Urwelt-Museum Oberfranken (UMO) und dem Bionicum Nürnberg. 2Die fünf Regionalmuseen bilden gemeinsam eine Abteilung der SNSB.
(2) 1Die Abteilung Regionalmuseen wird von einem Abteilungsleiter bzw. einer Abteilungsleiterin („Abteilungsleitung Regionalmuseen“) geleitet. 2Die Museen der Abteilung werden jeweils von einem Museumsleiter bzw. einer Museumsleiterin geleitet. 3Die Abteilung Regionalmuseen untersteht der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung.
(3) 1Die Regionalmuseen sind zur Erfüllung des Bildungsauftrages, sowie zur wissenschaftlichen Forschung der ihnen zur Verfügung stehenden Sammlung im Rahmen ihrer Sammlungsschwerpunkte verpflichtet. 2Die museale Schwerpunktsetzung ist mit dem jeweiligen lokalen Träger, die wissenschaftliche Schwerpunktsetzung ist mit den fachlich zuständigen Leitungen der jeweiligen Staatssammlung abzustimmen.
7. Forschungsdepartment
(1) Das Forschungsdepartment besteht aus den Forschungsabteilungen.
(2) 1Die Forschungsabteilungen werden von der Geschäftsführung aufgebaut. 2Die Abteilung Methoden der Geo-Biodiversitäts-Forschung befasst sich insbesondere mit der Sammlungserschließung, der Biodiversitäts-Informatik/Kl, Biogeochemischen Modellierung, Mikrobiomik, Paläogenomik, dem Monitoring und der Bioinformatik. 3Die Abteilung Gesellschaft & Biodiversität befasst sich mit Transdisziplinärer Forschung & Transformationsforschung, Provenienzforschung, Citizen Sciences und Science Policy.
(3) 1Die Abteilungsleitungen sollen jeweils in einer gemeinsamen Berufung mit einer Universität besetzt werden, in der Regel der LMU München. 2Hierfür wird der Abschluss einer weiteren Kooperationsvereinbarung mit der LMU angestrebt. 3Die Forschungsabteilungen unterstehen der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung. 4Sie unterstützen die Sammlungsabteilungen und die Museumsabteilungen.
8. Servicedepartment
(1) Das Servicedepartment besteht aus zwei Serviceabteilungen.
(2) 1Die Serviceabteilungen werden von der Geschäftsführung aufgebaut. 2Die Abteilung Analytik Geo-/Biodiversität befasst sich insbesondere mit der Genomsequenzierung & Museomics Reinstraumarbeit/aDNA und Isotopenanalyse. 3Die Abteilung SNSB Digital befasst sich mit Digitalisaten, Imaging, Datenbanken, BOLD, IT-Administration und Datenschutz.
(3) 1Die Abteilungsleitungen werden von der Geschäftsführung bestimmt. 2Die Serviceabteilungen unterstehen der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung.
9. Forschungsdirektoren
(1) Die Forschungsdirektoren werden in Personalunion mit einer Professur an der LMU für die nachfolgenden Bereiche bestellt (bisher: Münchner Modell, künftig im Wege einer gemeinsamen Berufung mit einer Universität, in der Regel der LMU München):
- Systematik, Biodiversität & Evolution der Pflanzen
- Systematische Zoologie
- Paläoanatomie
- Anthropologie
- Paläontologie & Geobiologie
- Wechselwirkung Geomaterialien & Lebewesen
(2) Die Forschungsdirektoren wirken an der Weiterentwicklung der SNSB mit.
(3) 1Die Forschungsdirektoren haben zu Forschungszwecken in Abstimmung mit den Sammlungsleitungen Zugriff auf die Sammlungen der SNSB, soweit die Interessen der SNSB dadurch gewahrt werden. 2Für Forschungsdirektoren, die auch Sammlungsleitungen sind, wird ihnen in Abstimmung mit den Fachausschüssen von der Geschäftsführung ein Verfügungsbetrag zu Forschungszwecken zugewiesen.
10. Fachausschüsse
(1) Die Geschäftsführung wird von den drei Fachausschüssen (Sammlung, Forschung und Transfer & Dialog) fachbezogen strategisch beraten.
(2) 1ln den Fachausschüssen wird themenkompetent diskutiert und abteilungsübergreifend zusammengearbeitet. 2Sie entwickeln die Schwerpunktaufgaben der SNSB weiter, setzen die strategischen Vorgaben der Geschäftsführung um und werden beratend eingebunden.
(3) 1Die Fachausschüsse treten in der Regel alle 4 Monate zusammen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse können sich durch fachlich geeignete Stellvertreter aus der eigenen Abteilung vertreten lassen. 3Die Teilnahme von einmaligen sowie dauerhaften Gästen ist zulässig.
(4) 1Der Fachausschuss Forschung besteht aus den Sammlungsleitungen, den Abteilungsleitungen des Forschungsdepartments, den Abteilungsleitungen des Servicedepartments, der Abteilungsleitung Regionalmuseen sowie den Forschungsdirektoren. 2Eine abweichende Zusammensetzung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(5) 1Der Fachausschuss Sammlung besteht aus den Sammlungsleitungen, der Abteilungsleitung für Methoden der Geo-Biodiversitätsforschung und der Abteilungsleitung Regionalmuseen. 2Eine abweichende Zusammensetzung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) 1Der Fachausschuss Transfer & Dialog besteht aus der Abteilungsleitung Münchner Museen, der Abteilungsleitung Regionalmuseen sowie der Abteilungsleitung der Abteilung Gesellschaft & Biodiversität. 2Eine abweichende Zusammensetzung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
11. Wissenschaftlicher Beirat
(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat der SNSB besteht aus
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus anderen Museen oder anderen Kultureinrichtungen,
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Bildungsbereich,
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem bayerischen Hochschulbereich,
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus der Wirtschaft,
- mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin aus den Bereichen Architektur, Kunst und Design sowie
- weiteren Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
Mindestens zwei der Mitglieder des Beirats sollen aus dem Ausland sein. 3Der Generaldirektor der SNSB nimmt als Gast an den Sitzungen des Beirats teil.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die wissenschaftliche Arbeit des Naturkundemuseums Bayern und gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher und von strategischer Bedeutung.
(3) 1Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. 2Die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch das Staatsministerium für vier Jahre. 3Eine wiederholte Bestellung ist nur einmal möglich. 4Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. 5Für die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ist eine Stellvertretung nicht möglich. 6Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
12. Jahresbericht
1Die SNSB übergeben dem StMWK in der Regel nach Ablauf eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im abgelaufenen Haushaltsjahr erfüllten Aufgaben und über die besonderen Vorkommnisse. 2Die Abteilungen stellen die jeweils erforderlichen Angaben zusammen.
13. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
14. Übergangsregelung
1Den nach der mit 1. August 2025 außer Kraft getretenen Dienstordnung der SNSB nach dem Münchner Modell berufenen Sammlungsdirektoren („bisherige Sammlungsleitungen“) obliegt ein Wahlrecht zwischen der Rolle einer Sammlungsleitung nach Ziff. 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Dienstanweisung und der Rolle eines Forschungsdirektors nach Ziff. 9 dieser Dienstanweisung. 2Das Wahlrecht muss bis spätestens 1. September 2025 ausgeübt werden. 3Bis zur Ausübung des Wahlrechts bleibt die Verantwortung der bisherigen Sammlungsleitungen unverändert bestehen mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit nach Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 dieser Dienstanweisung.
(01.08.2025)